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RG, 09.03.1926 - Rep. VI. 508/25 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage der Gültigkeit einer Sicherungsübereignung von Warenlagern.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sicherungsübereignung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 113, 57
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF …
Auch aus früheren Entscheidungen des Reichsgerichts, soweit diese nicht (wie z.B. RGZ 113, 57) ausdrücklich aufgegeben worden sind (vgl. RGZ 132, 183, 188), läßt sich ein abweichender Standpunkt nicht herleiten. - BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
Denn dadurch wird klar gemacht, daß sich die Übereignung auf sämtliche vorhandenen Waren bezieht (RGZ 113, 57, 60; 132, 183, 188; BGHZ 28, 16, 20;… Urt. v. 24. November 1965 aaO.). - BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53
Rechtsmittel
Diese Ansicht vertritt auch das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 113, 427 [429] und 118, 250 [252] (vgl. auch RGZ 113, 57 [61] und RG VerkR 1929 Sp 576). - BGH, 10.10.1956 - IV ZR 71/56
Rechtsmittel
Falls sich aus den in RGZ 113, 57 [62]; 129, 61 und 132, 183 [187] veröffentlichten Urteilen ergeben sollte, daß nach Ansicht des Reichsgerichts die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände in der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Vortragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein müssen, würde der Senat sich dieser Ansicht nicht anschließen; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. - BGH, 23.09.1952 - 2 StR 85/52
Rechtsmittel
Der Vertrag bezeichnet den Gegenstand der Sicherungsübereignung auch insoweit bestimmt, als die Konserven, die die Firma M. & Co. nach § 4 des Vertrags künftig als Ersatzstücke in das Lager einzubringen hatte, den Blechwarenwerken übereignet werden sollten - vgl RGZ 132, 183, 188 , worin das Reichsgericht seinen strengeren in RGZ 113, 57, auf welche Entscheidung sich die Revision beruft, vertretenen Standpunkt aufgegeben hat -.